Statt der Einfuhrabgabenfreiheit für Waren in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro ist ab 01.07.2026 - sofern es sich um eine Sendung im Fernverkauf handelt - ein pauschaler Zoll von 3 Euro pro Ware vorgesehen.
Es muss ein sogenanntes „Business to Consumer“ (B2C) Fernabsatz-Geschäft vorliegen, was bei Internet-Bestellung durch Privatpersonen üblicherweise der Fall ist.
„Pro Ware“ bedeutet beispielsweise, dass bei einer Sendung die 2 Paar Sportschuhe aus Kunststoff, 5 T-Shirts und 2 Blusen aus Baumwolle enthält, die jeweils gleich tarifieren und in der Zollanmeldung daher in 3 Warenpositionen erklärt werden (6402 1900 00, 6109 1000 10, 6206 30000 90) ein Zoll von insgesamt 9 Euro zur erheben ist.
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