Zum Zeitpunkt der ersten Publikation dieses Zirkulars war das revidierte PEM-Übereinkommen noch nicht in Kraft getreten. Zahlreiche Freihandelsabkom men der PEM-Zone sahen jedoch im bilateralen Kontext die sog. "Übergangsre geln" vor. Da das revidierte PEM-Übereinkommen in der Zwischenzeit in Kraft ge treten ist und die Ursprungsregeln mit den Übergangsregeln übereinstimmen, sind Hinweise auf die "Übergangsregeln" als solche auf das "revidierte PEM-Überein kommen" zu verstehen.
Nach dem in Krafttreten der revidierten PEM-Regeln sind Anpassungen auch im Abkommen CH : UK nötig.
Hier ein Auszug aus dem Zirkular des BAZG:
Schweizer Ausführer können mit Vormaterialien der EU oder der Türkei kumulieren, sofern sich diese als Ursprungswaren im Sinne des PEM-Übereinkommens oder der Übergangsregeln (revidierte Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens3) qualifizieren (Durchlässigkeit). Die unveränderte Wiederausfuhr (Durchhandel) ist jedoch nicht möglich. Die Kumulation ist jedoch nur dann möglich, wenn die u. a mit diesen Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse in der Schweiz oder dem UK mehr als eine Minimalbehandlung (Artikel 6 des Protokolls 3 CH-UK) erfahren haben.
Das vollständige Update zum Zirkular finden Sie hier:
Zirkular-FHA-CH-UK-05.06.2026